Die steuerpflichtige Inlandproduktion machte somit weniger als 1‰ der Einfuhr aus (BBl 1995 IV 1693). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit nichts Wesentliches geändert hat. 5.a.aa. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erhebung der Automobilsteuer verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 FHA. Als «Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle» sind indessen ausschliesslich den ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen zu verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen (Hans-Peter Duric, Die Freihandelsabkommen EG/Schweiz - Die rechtliche Problematik, 3. Aufl., Freiburg i.Br.