FHA gestattet, bei den Waren gemäss dem seinerzeitigen Anhang II - und unter Einhaltung von Art. 18 FHA - vorübergehend Zölle beizubehalten, die dem Fiskalanteil der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen. Der Gemischte Ausschuss (Art. 29 FHA) hatte indessen die Anwendungsbedingungen dieser Regelung, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils,