25 Abs. 1 AStG). Bemessungsgrundlage ist bei der Einfuhr das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird bzw. der so genannte Normalwert, d. h. jene Summe, die ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs bezahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24 Abs. 1 AStG). Bei der Herstellung im Inland wird die Steuer vom Entgelt berechnet, sofern eine Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder