In der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz wurde festgehalten, ein modernes Verbrauchssteuergesetz müsse sicherstellen, dass eingeführte und inländische Waren sowohl verfahrens- als auch belastungsmässig gleichgestellt seien. Der vorgelegte Gesetzesentwurf berücksichtige dieses Erfordernis (BBl 1995 IV 1695). Der Steuer unterliegt denn auch einerseits die Einfuhr von steuerpflichtigen Automobilen (d. h. von Automobilen für den Personen- oder Warentransport im Sinne von Art. 2 AStG) ins Inland (Art. 22 Abs. 1 AStG) und andererseits die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von Automobilen im Inland (Art. 25 Abs. 1 AStG).