7 Aus den Erwägungen: 1.a. Die ZRK ist gemäss Art. 34 AStG Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD. Gemäss Art. 33 Abs. 2 AStG ist die OZD Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen. Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der so genannten Sprungbeschwerde erfüllt sind.