Von einem Verstoss gegen Art. 6 FHA könne keine Rede sein, weil alle Automobile unabhängig ihrer Herkunft und ihres Zustandes fiskalisch belastet würden. Dies sei bei den Fiskalzöllen nicht der Fall gewesen. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Automobilsteuer komme de facto einem Fiskalzoll gleich, stelle eine blosse Behauptung dar. Weil es sich um einen 30 Jahre alten Gebrauchtwagen handle, würden dem Beschwerdeführer als Erwerber alle Steuern in Italien verhaftet bleiben. Selbstredend vermöchten jedoch weder die - sowieso nicht gegebene - Verletzung des Freihandelsrechts noch die steuerliche Situation in Italien einen Steuererlass nach Art. 21 AStG zu begründen.