Ein Widerspruch zum internationalen Recht sei weder im Vorverfahren noch in der parlamentarischen Beratung geltend gemacht worden. Die Schweiz habe das Automobilsteuergesetz dem Gemischten Ausschuss (Art. 29-31 FHA) ordnungsgemäss notifiziert. Weder seitens der Europäischen Kommission noch der Mitgliedstaaten sei die Steuer als Verstoss gegen das Abkommen bezeichnet worden. Das Verhalten der anderen Vertragspartei spreche klar dafür, dass sich die Automobilsteuer mit dem Freihandelsabkommen Schweiz-EWG vereinbaren lasse. Es treffe zwar zu, dass diese besondere Verbrauchssteuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde.