In der Praxis würden von dieser Steuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst, da die schweizerische Industrie vergleichbare Erzeugnisse nicht herstelle und auch in Zukunft nicht herstellen werde. Daher stelle die Steuer in ihrer heutigen Form eine Massnahme dar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG zu bewirken. Die Automobilsteuer sei zweifellos nach dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführt worden. Auf Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht verletze deren Erhebung Bundesrecht.