111 der Botschaft festgehalten, dass weder internationale Abkommen noch schweizerische Erlasse Bestimmungen enthalten würden, die der vorgesehenen Umwandlung entgegenstünden. Das Verhältnis zum internationalen Recht, auch zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG, sei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden. Der Umstand, dass die Steuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde, stehe nicht im Widerspruch zu Art. 6 FHA. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Steuer nur bei der Einfuhr erhoben werde. Der Begriff der Inlandherstellung umfasse nämlich nicht nur die industrielle Fabrikation. Der Gesetzgeber habe das Gesetz in voller Kenntnis der Verhältnisse zum internationalen