Zur Begründung ihrer Verfügung hielt sie im Wesentlichen fest, die Eingabe vom 7. Oktober 1999 sei als fristgemäss eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG zu behandeln. Die Ausgangslage für die Umwandlung der Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen in eine besondere Verbrauchssteuer sei in der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz (BBl 1995 IV 1689) ausführlich dargestellt. Insbesondere habe der Bundesrat unter Ziff. 111 der Botschaft festgehalten, dass weder internationale Abkommen noch schweizerische Erlasse Bestimmungen enthalten würden, die der vorgesehenen Umwandlung entgegenstünden.