In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Mit Schreiben vom 4. September 2000 ersuchte der Beschwerdeführer die Zollkreisdirektion, einen formellen, bei der ZRK anfechtbaren Entscheid zu treffen. In der Folge wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 kostenfällig ab. Zur Begründung ihrer Verfügung hielt sie im Wesentlichen fest, die Eingabe vom 7. Oktober 1999 sei als fristgemäss eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG zu behandeln.