Werde dieser bezahlt und an der Beschwerde festgehalten, so sei ein abweisender Entscheid zu treffen. Dieses Schreiben gelte als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung die ZRK als Beschwerdeinstanz anzugeben sei. Mit Brief vom 3. August 2000 forderte die Zollkreisdirektion Basel den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 80.- zu bezahlen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie aufgrund der Rechtslage keine Möglichkeit sehe, der Beschwerde zu entsprechen. Es werde ihm jedoch Gelegenheit gegeben, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.