5 (VwVG, SR 172.021) der Zollkreisdirektion Basel als zuständiger Behörde (Art. 33 Abs. 1 AStG) zu überweisen. Diese habe zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer zu Recht geltend mache, seine Eingabe vom 7. Oktober 1999 sei nicht bloss als Erlassgesuch, sondern auch als Beschwerde gegen die Automobilsteuererhebung zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer an seinem Erlassgesuch festhalte, was aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht klar hervorgehe, habe die OZD ein Einspracheverfahren durchzuführen, welches jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtmässigkeit der Steuererhebung zu sistieren sei.