Ihr Einspracheentscheid könnte dann bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) angefochten werden. Wäre die Eingabe vom 7. Oktober 1999 als Beschwerde zu behandeln gewesen, so wäre dazu in erster Instanz die Zollkreisdirektion Basel zuständig gewesen (Art. 33 Abs. 1 AStG). Die OZD habe indessen keinen Anlass gehabt, die Eingabe als Beschwerde zu qualifizieren, sei doch nicht erkennbar gewesen, dass mit dieser die Rechtmässigkeit der Steuererhebung grundsätzlich bestritten werden solle. Das EFD teilte in der Folge der OZD und der Zollkreisdirektion Basel mit Brief vom 3. Februar 2000 mit, es verfüge entgegen Ziff.