Auf Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht verletze die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht. Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 an das EFD nahm die OZD betreffend die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der von Herrn S. erhobenen Beschwerde Stellung. Sie hielt fest, dass im vorliegenden Falle - gestützt auf Art. 32 AStG - zuerst ein Einspracheverfahren durchgeführt werden müsste. Ihr Einspracheentscheid könnte dann bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) angefochten werden.