bzw. die Erhebung derselben bei der Einfuhr gegen die im Rahmen des GATT/WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen verstosse. Sie habe bloss geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Rückerstattung nach Art. 21 AStG in Frage komme. Vorher sei die Steuer im Rahmen der Erhebung der Zölle als Fiskalkomponente auf dem Gewicht erhoben worden. Neu gelte nun eine ad-valorem-Besteuerung, welche sich gegenüber der alten Regelung namentlich für teure und leichte Fahrzeuge bei der Einfuhr nachteilig auswirke. Durch die Umwandlung sei der Charakter der Abgabe nicht tangiert worden, da diese in ihrer Wirkung einem Zoll gleichkomme.