Gegen diese Verfügung erhob Herr S. mit Eingabe vom 30. Dezember 1999 Beschwerde an das - in der Rechtsmittelbelehrung der OZD als zuständige Instanz bezeichnete - Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Automobilsteuer im Betrag von Fr. (…) zurückzuerstatten. Zur Begründung dieses Antrages wurde im Wesentlichen festgehalten, die OZD sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach die Automobilsteuer eine Massnahme gleicher Wirkung (wie ein Einfuhrzoll) im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG darstelle