C. Die OZD behandelte das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999 als Gesuch um Erlass der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer und wies dieses mit Verfügung vom 15. November 1999 ab. Zur Begründung ihres Entscheides hielt sie im Wesentlichen fest, die Abgabenerhebung an sich sei unbestritten. Es sei indessen keiner der in Art. 21 AStG genannten Erlassgründe erfüllt. Insbesondere könnten angesichts des in Frage stehenden Betrages keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen (Art. 21 Ziff. 1 Bst. b AStG) vorliegen.