26 Abs. 7 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464 und nachfolgende Revisionen) beim Handel mit Gebrauchtwagen nur der effektive Mehrwert zur Versteuerung, wenn der Erwerber den Wagen von einem Nichtsteuerpflichtigen erwerbe und demgemäss den Vorsteuerabzug nicht geltend machen könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies bei grenzüberschreitenden Gebrauchtwagenverkäufen anders sein sollte, wo ein Rückerstattungsantrag im Herkunftsland nicht möglich sei. C. Die OZD behandelte das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999 als Gesuch um Erlass der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer und wies dieses mit Verfügung vom 15. November 1999 ab.