Es werde deshalb beantragt, die Automobilsteuer zu erlassen und den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Bei Veräusserungsgeschäften von Gebrauchtwagen zwischen Privaten im Inland werde sodann regelmässig keine Mehrwertsteuer erhoben. Auch gelange gemäss Art. 26 Abs. 7 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464 und nachfolgende Revisionen) beim Handel mit Gebrauchtwagen nur der effektive Mehrwert zur Versteuerung, wenn der Erwerber den Wagen von einem Nichtsteuerpflichtigen erwerbe und demgemäss den Vorsteuerabzug nicht geltend machen könne.