A. Herr S. führte einen Gebrauchtwagen Maserati quattro porte AM 107 aus Italien in die Schweiz ein. Das Zollamt Luzern nahm gestützt auf die vom Vertreter des Importeurs vorgelegten Dokumente (Einfuhrdeklaration, «Dichiarazione di Vendita» und Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) die Abfertigung vor und erhob eine Gebühr von Fr. (…), die Automobilsteuer von Fr. (…) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. (…). B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 ersuchte Herr S. die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD), die Erhebung der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer zu überprüfen und stellte den Antrag auf teilweise bzw. vollständige Rückerstattung dieser Abgaben.