In casu verneint (E. 5c). - Die Automobilsteuer ist als Verbrauchssteuer Teil des allgemeinen schweizerischen Abgabensystems und dient ausschliesslich der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Staatshaushalt. Keine Abschottung des nationalen Marktes durch die Erhebung dieser Steuer (der Steuersatz beträgt lediglich 4%). Keine Vereitelung des mit dem FHA verfolgten Ziels, der Beseitigung der früher bestehenden Handelshemmnisse (E. 6b). - Art. III des GATT-Vertrages kommt keine über Art. 18 Abs. 1 FHA hinausgehende Bedeutung zu, so dass auch die Frage, ob diese Bestimmung self-executing ist, offen gelassen werden kann (E. 7a). - Vorrang des Völkerrechts (offen gelassen, E. 7b).