18 Abs. 1 FHA enthält eine klare Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung von eingeführten gegenüber inländischen Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen, auf die sich der Bürger berufen kann. Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar (E. 5a/bb). - Bei der Nicht-Diskriminierungsklausel in Art. 18 Abs. 1 FHA ist der einzige wichtige Punkt derjenige, ob die steuerliche Behandlung der Wareneinfuhr tatsächlich eine protektionistische Wirkung hat und somit die Beseitigung der Handelshemmnisse gefährdet. In casu verneint (E. 5c).