- Unter «Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle» gemäss Art. 6 Abs. 1 FHA sind ausschliesslich ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen zu verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen. Ist eine Abgabe als interne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher Weise importierte wie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie von vornherein nicht unter diese Begriffsumschreibung (E. 5a/aa). - Art. 18 Abs. 1 FHA enthält eine klare Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung von eingeführten gegenüber inländischen Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen, auf die sich der Bürger berufen kann.