{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 13\nund das Freihandelsabkommen hätten unterschiedliche Zielsetzungen.\nDeshalb könne die Auslegung, die Art. 95 EWGV bereits gegeben worden\nsei, nicht einfach analog auf das Freihandelsabkommen übertragen werden\n(EuGHE vom 26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665 f.). In\nden Schlussanträgen des Generalanwalts in derselben Streitsache wurde in\ndiesem Zusammenhang ausgeführt, durch das Abkommen EWG-Portugal\nsolle kein «vollkommen wettbewerbsneutraler» Raum im Rahmen einer\nintegrierten Wirtschaft geschaffen werden. Folglich könne eine Vorschrift\ndieses Abkommens über steuerliche Diskriminierungen auch nicht so\nverstanden werden, als sei sie auf ein derartiges Ziel gerichtet, selbst wenn\nsie den gleichen oder einen ähnlichen Wortlaut wie Art. 95 EWGV haben\nsollte. Wegen der beschränkteren Zielsetzung dieses Abkommens sei bei\neiner solchen Nicht-Diskriminierungsklausel der einzige wichtige Punkt\nderjenige, ob die steuerliche Behandlung der Wareneinfuhr tatsächlich eine\nprotektionistische Wirkung habe und somit möglicherweise die Beseitigung\nder Handelshemmnisse gefährde (Slg. 1985, S. 3676). Es erscheint somit\nzumindest als fraglich, ob der Europäische Gerichtshof auch bei der Auslegung\nvon Art. 18 Abs. 1 FHA - in gleicher Weise wie bei Art. 95 Abs. 1 EWGV - über\nden Wortlaut der Bestimmung hinaus ein Übermassverbot betreffend die\nErhebung inländischer Abgaben im Falle der Abwesenheit gleichartiger\ninländischer Waren statuieren würde. Es kann jedenfalls davon ausgegangen\nwerden, dass dies höchstens in Extremfällen und unter einschränkenden\nVoraussetzungen der Fall sein könnte.\n6.a. Es ist unbestritten, dass die Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes\ndie Besteuerung in der Schweiz hergestellter steuerpflichtiger Fahrzeuge\nin gleicher Weise wie diejenige aus dem Ausland importierter Automobile\nvorsehen. Der Beschwerdeführer sieht denn auch eine Diskriminierung\nvon Erzeugnissen ausländischen Ursprungs einzig darin, dass die der\nSteuer unterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland\nimportiert werden, weil die schweizerische Industrie keine vergleichbaren\nErzeugnisse herstelle und nicht damit zu rechnen sei, dass in Zukunft\nin der Schweiz derartige Fahrzeuge industriell je hergestellt würden.\nDem ist indessen entgegenzuhalten, dass immerhin eine - wenn auch\ngeringfügige - schweizerische Herstellung von Automobilen existiert.\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird im Übrigen in den\nmassgebenden Tarifpositionen (Nr. 8702.1010 und 8702.9010; Nr. 8703.1000 bis\n8703.9030 sowie Nr. 8704.2110 bis 8704.9020) des Schweizerischen Zolltarifs\n(Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10) nicht\nunterschieden zwischen Fahrzeugen industrieller Fertigung und anderen\nFahrzeugen. Hinzu kommt, dass auch nicht aus einer industriellen Produktion\nstammende Automobile aus der Sicht des Verbrauchers regelmässig dieselben\nEigenschaften aufweisen und denselben Bedürfnissen dienen wie industriell\ngefertigte Erzeugnisse, weshalb es sich um gleichartige Produkte handelt (vgl.\nE. 5b hiervor). Die Erhebung der Automobilsteuer führt somit nicht zu einer\nDiskriminierung von aus der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen\nim Sinne (des Wortlauts) von Art. 18 Abs. 1 FHA.\nb. Es stellt sich daher einzig noch die Frage, ob die äusserst geringe\nschweizerische Produktion von Automobilen dem Fehlen einer solchen\nProduktion gleichgestellt werden kann und ob dies dazu führen muss, dass\n- in extensiver Auslegung von Art. 18 Abs. 1 FHA oder über den Wortlaut\n\n"}