{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 12\ninländischen Abgabensystems sind, das Erzeugnisgruppen systematisch nach\nobjektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst und\nsich der Abgabesatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems\nhält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist. Man hat es hier demnach\nmit einem blossen Übermassverbot zu tun (Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf\n[Hrsg.], Kommentar zur Europäischen Union, Loseblatt, München, Rz. 38\nzu Art. 95 EWGV; vgl. auch Rudolf Streinz, Europarecht, 2. Aufl., Heidelberg\n1995, S. 208, mit Hinweisen; Duric, a.a.O., S. 87 f., mit Hinweisen). Teil eines\nallgemeinen inländischen Abgabensystems können neben der allgemeinen\nUmsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auch besondere Verbrauchssteuern sein,\ndie einzelne Verbrauchsgüter (oder Kategorien von solchen) belasten,\nvorausgesetzt sie treffen Erzeugnisgruppen unabhängig vom Ursprung des\nbetreffenden Erzeugnisses, aufgrund eines objektiven Kriteriums, nämlich\nder Zugehörigkeit eines Erzeugnisses zu einer bestimmten Erzeugnisgruppe\n(EuGHE vom 7. Mai 1987, Rechtssache 193/85, Slg. 1987, S. 2109).\nc. Die Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich, Schweden,\nder Schweiz, Norwegen, Finnland und Island, von denen heute nur noch\ndasjenige mit der Schweiz in Kraft steht, enthalten (bzw. enthielten) mit\nArt. 95 Abs. 1 EWGV vergleichbare Vorschriften (so Art. 18 Abs. 1 FHA).\nDiese Bestimmungen müssen indessen «in ihrem jeweiligen Rahmen\ngesehen und ausgelegt werden», so dass eine Übertragung der zu Art. 95\nEWGV gegebenen Auslegung nur sehr behutsam vorgenommen werden\ndarf (Grabitz/Hilf, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 95 EWGV, mit Hinweis). Zur\nFrage, ob «Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art» auch\ndann zulässig seien - bejahendenfalls, in welchen Grenzen - wenn beim\nVertragspartner keine «gleichartigen» Waren erzeugt werden, bestehen\nkeine Entscheide des Europäischen Gerichtshofes. Es wird aber die\nAuffassung vertreten, man müsse davon ausgehen, dass das Gericht die\nentsprechende Vorschrift der Abkommen nicht anders auslegen (würde)\nals Art. 95 Abs. 1 EWGV (Duric, a.a.O., S. 91). Der Gerichtshof hat indessen\nfestgestellt, Zweck des (seinerzeitigen) Abkommens EWG-Portugal sei es\ngewesen, ein System des Freihandels zu schaffen, in dessen Rahmen die\nden Handelsverkehr beschränkenden Regelungen nahezu für den gesamten\nHandel mit Ursprungserzeugnissen der Vertragsparteien abgeschafft\nwerden, und zwar vor allem durch Beseitigung der Zölle und Abgaben\ngleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Beschränkungen und\nMassnahmen gleicher Wirkung. Dabei solle Art. 21 Abs. 1 des Abkommens\nEWG-Portugal, der Art. 18 Abs. 1 FHA entspricht, verhindern, dass die\ndadurch erreichte Liberalisierung des Warenhandels durch steuerliche\nPraktiken der Vertragsparteien vereitelt werde, was der Fall wäre, wenn\ndas eingeführte Erzeugnis einer Partei mit einer höheren Abgabe belastet\nwürde als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse, auf die es auf dem\nMarkt der anderen Partei trifft. Die Bestimmung enthalte eine unbedingte\nVerpflichtung zur Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich, die allein\nvon der Feststellung abhänge, dass die einem bestimmten Steuersystem\nunterliegenden Erzeugnisse einander gleichartig seien, und deren Grenzen\nsich unmittelbar aus dem Zweck des Abkommens ergeben würden. Auch\nwenn Art. 21 des Abkommens EWG-Portugal und Art. 95 EWGV insoweit den\ngleichen Zweck verfolgen würden, als sie auf die Beseitigung steuerlicher\nDiskriminierung gerichtet seien, müsse jede dieser beiden Vorschriften in\nihrem jeweiligen Rahmen gesehen und ausgelegt werden. Der EWG-Vertrag\n\n"}