{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 11\nAbkommensbestimmung nicht bedeutungslos. Auch nach schweizerischem\nRecht ist im Übrigen heute das Prinzip der transformationslosen, direkten\nGeltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Jörg Paul\nMüller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166,\nmit Hinweisen) und Private sind ermächtigt, sich direkt auf völkerrechtliche\nVerträge zu berufen, soweit darin entsprechende Rechtsregeln zu Gunsten\noder zu Lasten der Bürger aufgestellt werden (Walter Kälin, Das Verfahren der\nstaatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 35). Art. 18 Abs. 1 FHA\nenthält eine klare Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung von eingeführten\ngegenüber inländischen Erzeugnissen durch steuerliche Massnahmen,\nauf die sich der Bürger berufen kann. Es ist daher festzuhalten, dass diese\nBestimmung von der ZRK unmittelbar angewendet werden kann, ohne dass\njedoch die Notwendigkeit bestehen würde, diese Frage zum Gegenstand eines\nselbstständigen Zwischenentscheides zu machen.\nb. Nach dem Wortlaut sowohl von Art. 18 FHA als auch von Art. III\nGATT-Vertrag ist lediglich eine diskriminierende Behandlung von\n(importierten) Erzeugnissen der ausländischen Vertragspartner gegenüber\ngleichartigen Erzeugnissen inländischen Ursprungs durch steuerliche\nMassnahmen unzulässig. Falls überhaupt keine solchen gleichartigen\ninländischen Produkte existieren, kann indessen auch keine diskriminierende\nBehandlung vorliegen, was wiederum bedeutet, dass die genannten\nBestimmungen - jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge - überhaupt nicht\nanwendbar sind. Dem Merkmal «gleichartig» kommt daher in diesem\nZusammenhang zentrale Bedeutung zu. Der Europäische Gerichtshof hatte im\nZusammenhang mit Art. 95 Abs. 1 EWGV ursprünglich die «Gleichartigkeit»\nbejaht, wenn Waren normalerweise steuer-, bzw. zollrechtlich oder statistisch\nunter die gleiche Bezeichnung einzuordnen seien. Später stellte er darauf ab,\nob das eingeführte Erzeugnis - neben der gleichen Verwendungsfähigkeit -\nin dieselbe Position des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sei. Nach der\naktuellen Praxis des EuGH sind nunmehr die Abgaben für solche Erzeugnisse\nzu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in\nden Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben\nBedürfnissen dienen (vgl. Duric, a.a.O., S. 87, mit Hinweisen, betreffend\nArt. 95 Abs. 1 EWGV, welcher Art. 18 Abs. 1 FHA inhaltlich im Wesentlichen\nentspricht; vgl. auch Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Rz. 45 zu\nArt. 95 EWGV).\nObwohl Art. 95 Abs. 1 EWGV nach seinem Wortlaut nicht mehr eingreifen\nkann, wenn kein Wettbewerb zwischen gleichartigen bzw. substituierbaren\nin- und ausländischen Erzeugnissen besteht, weil keine solchen existieren,\nist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Steuerhoheit\nauch in solchen Fällen beschränkt, da die in Art. 95 EWGV normierten und\nin den vertraglichen Bestimmungen über die Freiheit des Warenverkehrs\nzum Ausdruck kommenden Grundsätze eine Abschottung der nationalen\nMärkte, die durch eine über den «allgemeinen Rahmen des nationalen\nAbgabensystems» hinausgehende Besteuerung solcher Importe einträte,\nuntersagen (Thomas Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999,\n§ 16, Rz. 1169, mit Hinweis). Eine gegen Art. 95 Abs. 1 EWGV verstossende\nBeeinträchtigung des freien Warenverkehrs ist jedoch bei fehlenden\ngleichartigen (oder ähnlichen) inländischen Erzeugnissen dann nicht\nanzunehmen, wenn die erhobenen Abgaben Teil eines allgemeinen\n\n"}