{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 10\nErzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG\nzu bewirken. Auf Grund des in der Verfassung statuierten Vorranges des\nVölkerrechts gegenüber dem Landesrecht sei demnach die Steuer im\nvorliegenden Einzelfall auszusetzen.\nb. Gemäss den Angaben in der Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend\ndas Automobilsteuergesetz ist die Inlandproduktion von Automobilen\npraktisch bedeutungslos. In den Jahren 1988 bis 1992 wurden pro Jahr\ndurchschnittlich 337’500 und in den Jahren 1993 und 1994 254’610 bzw.\n287’164 fiskalzollpflichtige Automobile eingeführt. Demgegenüber sind in den\nJahren 1992 bis 1994 lediglich 23, 29 und 27 Personenwagen mit Herkunftsland\n«Schweiz» in Verkehr gesetzt worden. Hinzu kamen noch die steuerfrei\nimportierten Automobilchassis mit Kabine, die im Inland zu steuerpflichtigen\nAutomobilen karossiert wurden, wobei es sich auch dabei um weniger als 300\nFahrzeuge pro Jahr handelte. Die steuerpflichtige Inlandproduktion machte\nsomit weniger als 1‰ der Einfuhr aus (BBl 1995 IV 1693). Es kann davon\nausgegangen werden, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit nichts\nWesentliches geändert hat.\n5.a.aa. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erhebung der\nAutomobilsteuer verstosse gegen Art. 6 Abs. 1 FHA. Als «Abgaben mit gleicher\nWirkung wie Einfuhrzölle» sind indessen ausschliesslich den ausländischen\nWaren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastungen\nzu verstehen, die keinen Zoll im eigentlichen Sinne darstellen (Hans-Peter\nDuric, Die Freihandelsabkommen EG/Schweiz - Die rechtliche Problematik,\n3. Aufl., Freiburg i.Br. 1999, S. 58, wo auch entsprechende Beispiele genannt\nwerden; Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum\nEU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1999, Rz. 7 f. zu Art. 95 des Vertrages\nvom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nEWG-Vertrag; [EWGV], in Kraft getreten am 1. Januar 1958, der eine mit\nderjenigen des Freihandelsabkommens EWG-Schweiz vergleichbare Regelung\nenthält [Art. 9 und 12 sowie 95 Abs. 1 EWGV]; vgl. dazu auch das Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofes [EuGHE] vom 7. Mai 1987, Rechtssache 193/85,\nSammlung der Rechtsprechung [Slg.] 1987, S. 2108 f.). Ist eine Abgabe als\ninterne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher Weise importierte\nwie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie von vornherein nicht\nunter diese Begriffsumschreibung. Es kann sich diesfalls höchstens die\nFrage stellen, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 18 FHA, der ein Verbot\nder Diskriminierung durch interne Steuern enthält, vorliegt.\nbb. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Bestimmungen des\nFreihandelsabkommens Schweiz-EWG hinreichend bestimmt, so dass\nsich der Einzelne auf dessen Bestimmungen berufen könne. Es werde\nbeantragt, die Frage der direkten Anwendbarkeit in einem selbstständigen\nZwischenentscheid zu entscheiden. Der Europäische Gerichtshof hat\nentschieden, dass die Art. 18 Abs. 1 FHA entsprechende Bestimmung des\nseinerzeitigen Freihandelsabkommens EWG-Portugal (Art. 21 Abs. 1)\nals solche von einem Gericht angewandt werden könne und daher\nunmittelbare Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft erzeuge (EuGHE vom\n26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665). Die Entscheidungen\ndes Europäischen Gerichtshofes sind für die Schweiz und damit auch\nfür die ZRK selbstverständlich nicht bindend. Dennoch ist die durch das\nhöchste Gericht der andern Vertragspartei vorgenommene Auslegung einer\n\n"}