{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 9\nzu überprüfen sowie die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit zu prüfen,\ndiese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu\ndessen Wahl er sich unter Berücksichtigung der Umstände veranlasst sehen\nkönnte, in inländische Abgaben umzuwandeln. Nach Art. 6 Abs. 1 FHA dürfen\nsodann im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz keine\nneuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt werden.\nGemäss Art. 18 FHA wenden die Vertragsparteien keine Massnahmen oder\nPraktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine\ndiskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und\ngleichartiger Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken.\nb. Am 15. Dezember 1993 konnte die Uruguay-Runde des GATT zu einem\nerfolgreichen Abschluss gebracht werden. Auf den Tag genau vier Monate\nspäter wurde das Vertragswerk in Marrakesch unterzeichnet. Die Schlussakte\nder Uruguay-Runde (Final Act Embodying the Results of the Uruguay Round\nof Multilateral Trade Negotiations) bildet zusammen mit dem - grundsätzlich\nweiter geltenden - GATT-Vertrag vom 30. Oktober 1947 (Allgemeines Zollund Handelsabkommen, SR 0.632.21; für die Schweiz am 1. August 1966\nin Kraft getreten) die Grundlage der neuen Welthandelsordnung (Heinz\nHauser/Kai-Uwe Schanz, Das neue GATT, Die Welthandelsordnung nach\nAbschluss der Uruguay-Runde, München 1995, S. 53). Mit Bundesbeschluss\nvom 16. Dezember 1994 über die Genehmigung der in der Uruguay-Runde\nabgeschlossenen Abkommen (AS 1995 2113) hat die Bundesversammlung\ndem am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen zur\nErrichtung der Welthandelsorganisation (WTO) mit den dazugehörenden\nAnhängen zugestimmt. Kern bereits des ursprünglichen GATT-Vertrages\nwar das Diskriminierungsverbot mit seinen beiden Ausprägungen, der\nMeistbegünstigung und dem - in Art. III des Vertrages statuierten - so\ngenannten Gebot der Inländerbehandlung, wonach importierte Waren weder\ndirekt noch indirekt mit irgendwie gearteten Steuern oder anderen inneren\nAbgaben belastet werden dürfen, welche höher sind als diejenigen, die die\ngleichartigen Erzeugnisse einheimischen Ursprungs direkt oder indirekt\nbelasten und wonach kein Vertragspartner entgegen den Grundsätzen von\nArt. III Ziff. 1 eine andere Art von Steuern oder sonstigen inneren Abgaben\nauf den eingeführten oder inländischen Erzeugnissen erheben darf (Art. III\nZiff. 2 des Vertrages). Der Grundsatz der Inländerbehandlung gewährleistet die\nNichtdiskriminierung ausländischer Waren nach Überschreiten der Zollgrenze,\nz. B. bei der Belastung mit Verbrauchssteuern (Hauser/Schanz, a.a.O., S. 11 und\n14 ff.).\n4.a. Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, dass die korrekte\nbehördliche Anwendung des Automobilsteuergesetzes per se nicht in\nFrage gestellt werde. Bestritten werde vielmehr einzig die Vereinbarkeit\nder Steuer mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Die\nSteuer stelle eine Massnahme gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne des\nFreihandelsabkommens Schweiz-EWG dar und die Erhebung derselben bei\nder Einfuhr verstosse gegen die im Rahmen des GATT-/WTO-Übereinkommens\neingegangenen Verpflichtungen. In der Praxis würden von der\nAutomobilsteuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst,\nda die Schweiz keine nennenswerte - und insbesondere keine industrielle -\nProduktion von Automobilen habe. Daher stelle die Steuer eine Massnahme\ndar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der\n\n"}