{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 8\nwobei ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Fiskalzölle in interne\nAbgaben umzuwandeln, die sowohl eingeführte als auch im Inland erzeugte\nWaren belasten. Anlässlich der Tokio-Runde des GATT hatte die Schweiz\nferner im Jahre 1979 in einem Briefwechsel den USA in Aussicht gestellt,\nsie werde die Zölle auf Motorfahrzeugen und Teilen davon durch nicht\ndiskriminierende interne Steuern ersetzen. Es sei aber von Anfang an klar\ngewesen, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen, die mehr als Fr. 3 Mia.\nausmachten, nicht einfach verzichtet werden könne. Etwas anderes als die\nUmwandlung in besondere Verbrauchssteuern sei deshalb nicht in Betracht\ngekommen (BBl 1992 I 799 und 807, BBl 1995 III 139 und BBl 1995 IV 1691). Mit\neinem Verbrauchssteuersystem würden die eingeführten und die im Inland\nhergestellten und gewonnenen Waren steuerlich gleich behandelt. Zölle\nwürden nur auf in das Zollgebiet eingeführten Waren, Verbrauchssteuern\ndagegen auf allen dem Verbrauch zugeführten Waren erhoben (BBl 1995 IV\n1691).\nb. In der Folge hat der Gesetzgeber das Automobilsteuergesetz erlassen,\nwelches am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Detailfragen sind\nferner in der Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996\n(AStV, SR 641.511) geregelt. In der Botschaft vom 25. Oktober 1995\nbetreffend das Automobilsteuergesetz wurde festgehalten, ein modernes\nVerbrauchssteuergesetz müsse sicherstellen, dass eingeführte und inländische\nWaren sowohl verfahrens- als auch belastungsmässig gleichgestellt seien.\nDer vorgelegte Gesetzesentwurf berücksichtige dieses Erfordernis (BBl\n1995 IV 1695). Der Steuer unterliegt denn auch einerseits die Einfuhr von\nsteuerpflichtigen Automobilen (d. h. von Automobilen für den Personen- oder\nWarentransport im Sinne von Art. 2 AStG) ins Inland (Art. 22 Abs. 1 AStG) und\nandererseits die Lieferung und der Eigengebrauch bei der Herstellung von\nAutomobilen im Inland (Art. 25 Abs. 1 AStG). Bemessungsgrundlage ist bei der\nEinfuhr das vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Entgelt, wenn das\nAutomobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts\neingeführt wird bzw. der so genannte Normalwert, d. h. jene Summe,\ndie ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, einem\nselbstständigen Lieferanten im Herkunftsland des Automobils im Zeitpunkt\nder Entstehung der Steuerforderung unter den Bedingungen des freien\nWettbewerbs bezahlen müsste, um das gleiche Automobil zu erhalten (Art. 24\nAbs. 1 AStG). Bei der Herstellung im Inland wird die Steuer vom Entgelt\nberechnet, sofern eine Lieferung in Erfüllung eines Veräusserungs- oder\nKommissionsgeschäftes erfolgt bzw. vom Wert, wobei sich dieser nach dem\nPreis bemisst, der einer unabhängigen dritten Person am Ort und im Zeitpunkt\nder Entstehung der Steuerforderung in Rechnung gestellt würde (Art. 30\nAbs. 1-3 AStG). Die Steuer beträgt 4% (Art. 13 AStG).\n3.a. Nach Art. 4 Abs. 1 FHA gelten die Bestimmungen über die schrittweise\nBeseitigung der Einfuhrzölle auch für die Fiskalzölle. Die Vertragsparteien\nkönnen indessen einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolls durch eine\ninterne Abgabe ersetzen. Der Schweiz wurde in Art. 4 Abs. 3 FHA gestattet,\nbei den Waren gemäss dem seinerzeitigen Anhang II - und unter Einhaltung\nvon Art. 18 FHA - vorübergehend Zölle beizubehalten, die dem Fiskalanteil\nder auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen. Der Gemischte\nAusschuss (Art. 29 FHA) hatte indessen die Anwendungsbedingungen dieser\nRegelung, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils,\n\n"}