{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 6\ndieses Begehrens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bestimmungen des\nFreihandelsabkommens Schweiz-EWG seien hinreichend bestimmt, damit\nder Einzelne sich darauf berufen könne. Daher sei die von der Vorinstanz\nimplizit vertretene Rechtsauffassung, Normadressaten seien die Parteien des\nAbkommens, abzulehnen. Es werde beantragt, über die Frage der direkten\nAnwendbarkeit in einem selbstständigen Zwischenentscheid zu befinden. Die\nZollkreisdirektion sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach\ndie Umwandlung des früheren Fiskalzolls in die Automobilsteuer den\nCharakter der Abgabe nicht tangiert habe, da diese in ihrer Wirkung einem\nZoll gleichkomme, nicht weiter eingetreten. In der Praxis würden von dieser\nSteuer ausschliesslich Fahrzeuge ausländischen Ursprungs erfasst, da die\nschweizerische Industrie vergleichbare Erzeugnisse nicht herstelle und auch\nin Zukunft nicht herstellen werde. Daher stelle die Steuer in ihrer heutigen\nForm eine Massnahme dar, die geeignet sei, unmittelbar eine diskriminierende\nBehandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens\nSchweiz-EWG zu bewirken. Die Automobilsteuer sei zweifellos nach dem\nInkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführt worden.\nAuf Grund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht\nverletze deren Erhebung Bundesrecht.\nG. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2001 beantragt die\nZollkreisdirektion Basel die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit\nüberhaupt darauf eingetreten werde. Zur Begründung dieses Antrages hält\nsie im Wesentlichen fest, das Verhältnis des Automobilsteuergesetzes zum\ninternationalen Recht, insbesondere auch zum Freihandelsabkommen\nSchweiz-EWG, sei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden.\nEin Widerspruch zum internationalen Recht sei weder im Vorverfahren noch\nin der parlamentarischen Beratung geltend gemacht worden. Die Schweiz\nhabe das Automobilsteuergesetz dem Gemischten Ausschuss (Art. 29-31 FHA)\nordnungsgemäss notifiziert. Weder seitens der Europäischen Kommission\nnoch der Mitgliedstaaten sei die Steuer als Verstoss gegen das Abkommen\nbezeichnet worden. Das Verhalten der anderen Vertragspartei spreche\nklar dafür, dass sich die Automobilsteuer mit dem Freihandelsabkommen\nSchweiz-EWG vereinbaren lasse. Es treffe zwar zu, dass diese besondere\nVerbrauchssteuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde. Das\nSteuersystem sei jedoch aus praktischen und verwaltungsökonomischen\nGründen so ausgestaltet worden, seien doch im Gesetzgebungsverfahren\nauch andere Veranlagungssysteme geprüft worden. Die Steuer werde jedoch\nauch bei der Herstellung im Inland erhoben. Betroffen seien in erster Linie\nHersteller von Go-Karts und so genannten «Replicas» (Nachbauten von\nklassischen Fahrzeugen, meist Kleinstserien) sowie Karosseriebetriebe, die auf\nimportierten Chassis/Kabinen Ladebrücken oder Kastenaufbauten montieren\nwürden. Von einem Verstoss gegen Art. 6 FHA könne keine Rede sein, weil\nalle Automobile unabhängig ihrer Herkunft und ihres Zustandes fiskalisch\nbelastet würden. Dies sei bei den Fiskalzöllen nicht der Fall gewesen. Die\nAussage des Beschwerdeführers, die Automobilsteuer komme de facto einem\nFiskalzoll gleich, stelle eine blosse Behauptung dar. Weil es sich um einen\n30 Jahre alten Gebrauchtwagen handle, würden dem Beschwerdeführer als\nErwerber alle Steuern in Italien verhaftet bleiben. Selbstredend vermöchten\njedoch weder die - sowieso nicht gegebene - Verletzung des Freihandelsrechts\nnoch die steuerliche Situation in Italien einen Steuererlass nach Art. 21 AStG\nzu begründen.\n\n"}