{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 5\n(VwVG, SR 172.021) der Zollkreisdirektion Basel als zuständiger Behörde\n(Art. 33 Abs. 1 AStG) zu überweisen. Diese habe zu entscheiden, ob der\nBeschwerdeführer zu Recht geltend mache, seine Eingabe vom 7. Oktober\n1999 sei nicht bloss als Erlassgesuch, sondern auch als Beschwerde gegen die\nAutomobilsteuererhebung zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer an\nseinem Erlassgesuch festhalte, was aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht\nklar hervorgehe, habe die OZD ein Einspracheverfahren durchzuführen,\nwelches jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Rechtmässigkeit\nder Steuererhebung zu sistieren sei.\nE. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 ersuchte die OZD die Zollkreisdirektion\nBasel, das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999 als fristgemäss\neingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG zu behandeln\nund vorerst einen Kostenvorschuss zu erheben. Werde dieser bezahlt\nund an der Beschwerde festgehalten, so sei ein abweisender Entscheid\nzu treffen. Dieses Schreiben gelte als Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2\nVwVG, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung die ZRK als Beschwerdeinstanz\nanzugeben sei. Mit Brief vom 3. August 2000 forderte die Zollkreisdirektion\nBasel den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 80.- zu\nbezahlen. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie aufgrund der Rechtslage\nkeine Möglichkeit sehe, der Beschwerde zu entsprechen. Es werde ihm jedoch\nGelegenheit gegeben, die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. In\nder Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. Mit Schreiben vom\n4. September 2000 ersuchte der Beschwerdeführer die Zollkreisdirektion,\neinen formellen, bei der ZRK anfechtbaren Entscheid zu treffen.\nIn der Folge wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde mit Entscheid\nvom 5. Oktober 2000 kostenfällig ab. Zur Begründung ihrer Verfügung\nhielt sie im Wesentlichen fest, die Eingabe vom 7. Oktober 1999 sei als\nfristgemäss eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AStG\nzu behandeln. Die Ausgangslage für die Umwandlung der Fiskalzölle auf\nAutomobilen und ihren Teilen in eine besondere Verbrauchssteuer sei in\nder Botschaft vom 25. Oktober 1995 betreffend das Automobilsteuergesetz\n(BBl 1995 IV 1689) ausführlich dargestellt. Insbesondere habe der Bundesrat\nunter Ziff. 111 der Botschaft festgehalten, dass weder internationale\nAbkommen noch schweizerische Erlasse Bestimmungen enthalten würden,\ndie der vorgesehenen Umwandlung entgegenstünden. Das Verhältnis zum\ninternationalen Recht, auch zum Freihandelsabkommen Schweiz-EWG,\nsei im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft worden. Der Umstand,\ndass die Steuer fast ausschliesslich bei der Einfuhr erhoben werde, stehe\nnicht im Widerspruch zu Art. 6 FHA. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die\nSteuer nur bei der Einfuhr erhoben werde. Der Begriff der Inlandherstellung\numfasse nämlich nicht nur die industrielle Fabrikation. Der Gesetzgeber\nhabe das Gesetz in voller Kenntnis der Verhältnisse zum internationalen\nRecht verabschiedet. Eine Verletzung des Abkommens sei bisher auch von\nder anderen Vertragspartei (Europäische Gemeinschaften [EG] bzw. deren\nMitgliedstaaten) nie geltend gemacht worden.\nF. Mit Eingabe vom 10. November 2000 erhebt Herr S. gegen diesen Entscheid\nBeschwerde an die ZRK, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei\naufzuheben, soweit sie die Erhebung der Automobilsteuer betreffe und\ndie OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Steuer im Betrag\nvon Fr. (…) an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Zur Begründung\n\n"}