{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 4\nErgebnis bei einem vergleichbaren Umsatz im Inland wäre nur zulässig, wenn\nein solcher ausdrücklich vorgesehen wäre, was indessen in casu nicht der Fall\nsei.\nD. Gegen diese Verfügung erhob Herr S. mit Eingabe vom 30. Dezember\n1999 Beschwerde an das - in der Rechtsmittelbelehrung der OZD als\nzuständige Instanz bezeichnete - Eidgenössische Finanzdepartement\n(EFD), mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und\ndie OZD sei anzuweisen, die bei der Einfuhr erhobene Automobilsteuer\nim Betrag von Fr. (…) zurückzuerstatten. Zur Begründung dieses Antrages\nwurde im Wesentlichen festgehalten, die OZD sei in der angefochtenen\nVerfügung nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen,\nwonach die Automobilsteuer eine Massnahme gleicher Wirkung (wie ein\nEinfuhrzoll) im Sinne des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG darstelle\nbzw. die Erhebung derselben bei der Einfuhr gegen die im Rahmen des\nGATT/WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen verstosse. Sie\nhabe bloss geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Rückerstattung nach Art. 21\nAStG in Frage komme. Vorher sei die Steuer im Rahmen der Erhebung der\nZölle als Fiskalkomponente auf dem Gewicht erhoben worden. Neu gelte nun\neine ad-valorem-Besteuerung, welche sich gegenüber der alten Regelung\nnamentlich für teure und leichte Fahrzeuge bei der Einfuhr nachteilig\nauswirke. Durch die Umwandlung sei der Charakter der Abgabe nicht\ntangiert worden, da diese in ihrer Wirkung einem Zoll gleichkomme. Wie der\nBundesrat in seiner Botschaft selber festgestellt habe, würden die der Steuer\nunterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland importiert.\nDie Schweiz habe keine nennenswerte Produktion. Die schweizerische\nIndustrie stelle keine vergleichbaren Erzeugnisse her und es sei nicht damit zu\nrechnen, dass sich dies in der Zukunft ändern würde. Damit stelle die - nach\ndem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG eingeführte -\nAutomobilsteuer in ihrer heutigen Form eine Massnahme dar, die geeignet\nsei, unmittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer\nVertragspartei des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG zu bewirken. Auf\nGrund des Vorrangs des Staatsvertragsrechts gegenüber dem Landesrecht\nverletze die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht.\nMit Schreiben vom 26. Januar 2000 an das EFD nahm die OZD betreffend\ndie Frage der Zuständigkeit zur Behandlung der von Herrn S. erhobenen\nBeschwerde Stellung. Sie hielt fest, dass im vorliegenden Falle - gestützt\nauf Art. 32 AStG - zuerst ein Einspracheverfahren durchgeführt werden\nmüsste. Ihr Einspracheentscheid könnte dann bei der Eidgenössischen\nZollrekurskommission (ZRK) angefochten werden. Wäre die Eingabe vom\n7. Oktober 1999 als Beschwerde zu behandeln gewesen, so wäre dazu in erster\nInstanz die Zollkreisdirektion Basel zuständig gewesen (Art. 33 Abs. 1 AStG).\nDie OZD habe indessen keinen Anlass gehabt, die Eingabe als Beschwerde\nzu qualifizieren, sei doch nicht erkennbar gewesen, dass mit dieser die\nRechtmässigkeit der Steuererhebung grundsätzlich bestritten werden solle.\nDas EFD teilte in der Folge der OZD und der Zollkreisdirektion Basel mit\nBrief vom 3. Februar 2000 mit, es verfüge entgegen Ziff. 2 der Verfügung der\nOZD vom 15. November 1999 im Bereich der Automobilsteuer über keine\nRechtsprechungskompetenzen. Es sei daher zur Behandlung der vorliegenden\nBeschwerde nicht zuständig und die Sache sei gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n\n"}