{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-08-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-44--_2001-08-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005576.pdf?ID=150005576", "Checksum": "52c41d8c7831102133d367355083befb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 29.08.2001 JAAC 66.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:04", "Checksum": "5714be36d5e8c752958cb0c0f99fb2a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 29.08.2001 JAAC 66.44 \r\n\n 3\nLit. 21’000’000.- (rund Fr. 17’500.-) erworbenen und in der Folge in die Schweiz\neingeführten Fahrzeug handle es sich um einen Gebrauchtwagen, welcher\nerstmals 1968 in Verkehr gesetzt worden sei. Der Veräusserungsvertrag sei\nzwischen Privatpersonen zustande gekommen, so dass an eine Rückerstattung\nder italienischen Mehrwertsteuer nicht zu denken sei und auch der\nVorsteuerabzug in der Schweiz nicht geltend gemacht werden könne. Das\nAutomobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) sehe vor, dass nicht\nnur importierte Fahrzeuge mit der Automobilsteuer belastet würden, sondern\nauch Fahrzeuge aus inländischer Produktion. Auf dem Papier sei damit dem\nGleichbehandlungsgrundsatz des GATT-/WTO-Übereinkommens nachgelebt\nworden. Bereits das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen\nder Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nachfolgend\nFreihandelsabkommen Schweiz-EWG [FHA], SR 0.632.401) habe vorgesehen,\ndass die Schweiz nicht nur die Schutzzölle, sondern auch die Fiskalzölle\nzu beseitigen habe. Nach Art. 4 FHA könnten solche Fiskalzölle in interne\nAbgaben umgewandelt werden. Durch die Miterfassung der nationalen\nAutomobilindustrie sei diesem Erfordernis Rechnung getragen worden. Weil\nindessen die Inlandproduktion von Automobilen in der Schweiz bedeutungslos\nsei, würden mit der Automobilsteuer rein fiskalische Interessen verfolgt,\nwodurch diese de facto einem Fiskalzoll gleichkomme. Im vorliegenden\nFalle einer Einfuhr eines seit mehr als 30 Jahren im Verkehr befindlichen\nGebrauchtwagens würden dem Erwerber alle Steuern in Italien verhaftet\nbleiben. Es werde deshalb beantragt, die Automobilsteuer zu erlassen und\nden bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Bei Veräusserungsgeschäften von\nGebrauchtwagen zwischen Privaten im Inland werde sodann regelmässig\nkeine Mehrwertsteuer erhoben. Auch gelange gemäss Art. 26 Abs. 7 der\nVerordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994\n1464 und nachfolgende Revisionen) beim Handel mit Gebrauchtwagen nur\nder effektive Mehrwert zur Versteuerung, wenn der Erwerber den Wagen von\neinem Nichtsteuerpflichtigen erwerbe und demgemäss den Vorsteuerabzug\nnicht geltend machen könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies bei\ngrenzüberschreitenden Gebrauchtwagenverkäufen anders sein sollte, wo\nein Rückerstattungsantrag im Herkunftsland nicht möglich sei.\nC. Die OZD behandelte das Schreiben von Herrn S. vom 7. Oktober 1999\nals Gesuch um Erlass der Automobilsteuer und der Mehrwertsteuer und\nwies dieses mit Verfügung vom 15. November 1999 ab. Zur Begründung\nihres Entscheides hielt sie im Wesentlichen fest, die Abgabenerhebung an\nsich sei unbestritten. Es sei indessen keiner der in Art. 21 AStG genannten\nErlassgründe erfüllt. Insbesondere könnten angesichts des in Frage stehenden\nBetrages keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die Bezahlung als\nbesondere Härte erscheinen liessen (Art. 21 Ziff. 1 Bst. b AStG) vorliegen.\nDiese Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, wenn die Nichtgewährung\ndes Erlasses den Betroffenen in seiner Existenz ernsthaft bedrohen würde,\nindem dieser den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten\noder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortsetzen könne. Auch ein Erlass\nder Mehrwertsteuer sei nicht möglich, da keiner der in Art. 76 MWSTV\nvorgesehenen Erlassgründe gegeben sei. Ein Rückgriff auf das steuerliche\n\n"}