Dies entspricht der sachlich richtigen und zweifellos vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeitsordnung, auch wenn Art. 94 MWSTG streng wörtlich das neue Recht nur für Einfuhren für anwendbar erklärt, die nach Inkrafttreten des MWSTG abgefertigt werden. Art. 93 MWSTG knüpft für die Anwendbarkeit des alten Rechts viel allgemeiner an die während dessen Geltungsdauer «eingetretenen Tatsachen» (und nicht nur an die «Einfuhren») an. Eine solche Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass die OZD nach Inkrafttreten des MWSTG über den Erlass verfügt hat, weshalb für die Zuständigkeitsfrage jedenfalls nicht das alte Recht anwendbar ist. (...)