3 direkt das Bundesgericht zuständig gewesen. Indes ist allgemein bekannt, dass die SRK sofort ab 1. Januar 1994 Beschwerdeinstanz war für alle Verfahren im Bereich des Warenumsatzsteuerrechts. Eine vor allem teleologische und systematische Auslegung von Art. 92 bis 94 MWSTG ergibt folglich die Zuständigkeit der ZRK zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer, welche ab dem 1. Januar 2001 getroffen werden. Dies entspricht der sachlich richtigen und zweifellos vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeitsordnung, auch wenn Art.