damals die SRK lediglich über Verfügungen der ESTV im Bereich der Warenumsatzsteuer zu entscheiden gehabt, deren Tatsachen (Umsätze) sich nach dem 1. Januar 1994 ereigneten. Für die Vielzahl von hängigen Fällen des Warenumsatzsteuerrechts, die sich sachverhaltsmässig hingegen vor dieser Zeit ergeben haben, wäre nach alter Zuständigkeitsordnung immer noch