Eine solche Interpretation von Art. 92 MWSTG ist mit Art. 93 Abs. 1 MWSTG vereinbar, der die bisherigen Vorschriften weiterhin als anwendbar erklärt für Tatsachen, die sich während deren Geltungsdauer ergeben haben. Auch die Verfügung der OZD über den Erlass ist eine Tatsache, und diese ist im vorliegenden Fall nicht während der Geltungsdauer des alten Rechts eingetreten. Ferner ist damit sichergestellt, dass sämtliche nach Inkrafttreten des neuen Rechts getroffenen, derartigen Verfügungen der OZD bzw. die dagegen gerichteten Beschwerden durch eine richterliche, verwaltungsunabhängige Instanz beurteilt werden.