2 Das EFD vertritt die Auffassung, aufgrund von Art. 92 MWSTG liege seit dem 1. Januar 2001 die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend Erlass der Einfuhrsteuer neu bei der ZRK. c. Es trifft zu, dass die fraglichen Einfuhren und das Gesuch um Erlass noch in den zeitlichen Geltungsbereich der alten MWSTV fallen und materiell daher nach Art. 76 MWSTV zu beurteilen sind (Art. 93 Abs. 1 MWSTG). Unrichtig ist indes, dass die MWSTV überdies das EFD als zuständige Instanz bezeichnet. Dessen Zuständigkeit ergab sich aufgrund des Auffangtatbestandes von Art. 109 Abs. 1 Bst.