Laut Art. 93 MWSTG seien die aufgehobenen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften weiterhin auf die während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die dem Erlassgesuch zugrundeliegenden Einfuhren hätten im Dezember 1998 sowie im März 1999 stattgefunden, mithin zum Zeitpunkt als das Recht der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) anwendbar gewesen sei. Dieses sei folglich auch nach Inkrafttreten des neuen MWSTG immer noch anwendbar. Die MWSTV bezeichne das EFD als zuständige Instanz. Das neue Recht gelte nach Art.