109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 ZG). Diese Neuregelung ersetzt die entsprechende Zuständigkeit des EFD (für die alte Zuständigkeit: vgl. Art. 109 Abs. 1 Bst. d ZG). b. Die OZD hält dafür, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 13. Februar 2001 gegen ihre Verfügung vom 8. Februar 2001 über den Erlass der Einfuhrsteuer sei noch das EFD zuständig. Laut Art. 93 MWSTG seien die aufgehobenen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften weiterhin auf die während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar.