{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-65-101--_2001-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004937.pdf?ID=150004937", "Checksum": "df9967b4c21dd9ac268372c05eae0e07"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.101 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 26.04.2001 JAAC 65.101 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 26.04.2001 JAAC 65.101 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 26.04.2001 JAAC 65.101 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:41", "Checksum": "a75f2e1373c7dfd548fed4688e688c3e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 26.04.2001 JAAC 65.101 \r\n\n 2\nDas EFD vertritt die Auffassung, aufgrund von Art. 92 MWSTG liege seit dem\n1. Januar 2001 die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden betreffend\nErlass der Einfuhrsteuer neu bei der ZRK.\nc. Es trifft zu, dass die fraglichen Einfuhren und das Gesuch um Erlass\nnoch in den zeitlichen Geltungsbereich der alten MWSTV fallen und materiell\ndaher nach Art. 76 MWSTV zu beurteilen sind (Art. 93 Abs. 1 MWSTG).\nUnrichtig ist indes, dass die MWSTV überdies das EFD als zuständige Instanz\nbezeichnet. Dessen Zuständigkeit ergab sich aufgrund des Auffangtatbestandes\nvon Art. 109 Abs. 1 Bst. d ZG, der nach dem neuen Recht mit Bezug auf den\nZollnachlass und den Erlass der Einfuhrsteuer wegfällt (Art. 92 MWSTG).\nIn Art. 92 MWSTG bzw. Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 ZG ist Anknüpfungspunkt\nfür die Zuständigkeit die Verfügung der OZD über den Zollnachlass oder den\nErlass der Einfuhrsteuer. Erfolgte diese mithin bis und mit 31. Dezember 2000,\nist das EFD zur Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde zuständig.\nFür Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche ab dem 1. Januar 2001\nergehen, ist hingegen die ZRK Beschwerdeinstanz.\nEine solche Interpretation von Art. 92 MWSTG ist mit Art. 93 Abs. 1 MWSTG\nvereinbar, der die bisherigen Vorschriften weiterhin als anwendbar erklärt\nfür Tatsachen, die sich während deren Geltungsdauer ergeben haben. Auch\ndie Verfügung der OZD über den Erlass ist eine Tatsache, und diese ist\nim vorliegenden Fall nicht während der Geltungsdauer des alten Rechts\neingetreten.\nFerner ist damit sichergestellt, dass sämtliche nach Inkrafttreten des neuen\nRechts getroffenen, derartigen Verfügungen der OZD bzw. die dagegen\ngerichteten Beschwerden durch eine richterliche, verwaltungsunabhängige\nInstanz beurteilt werden. Rechtsstaatliche Überlegungen rechtfertigen folglich\ndiese unverzügliche Zuständigkeit der ZRK in steuerrechtlichen - und nicht\naufsichtsrechtlichen - Fragen, wozu auch der Steuererlass gehört.\nDamit ist der Vorteil verbunden, dass sämtliche nach dem 1. Januar 2001\ngetroffenen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer auf\nBeschwerde hin durch die nämliche Instanz beurteilt werden. Würde\nder Auffassung der OZD gefolgt, wäre einmal das EFD und einmal die ZRK\nBeschwerdeinstanz. Dies wäre dem Gedanken der Rechtssicherheit abträglich.\nSchliesslich gilt es vergleichsweise auf nachfolgenden Umstand hinzuweisen:\nDie Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) als Beschwerdeinstanz\nexistiert und entscheidet seit dem 1. Januar 1994 (vgl. Art. 53 MWSTV,\nArt. 71a ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021 und Änderung vom 4. Oktober\n1991 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, AS 1992 228).\nDer alte Warenumsatzsteuerbeschluss war in Kraft bis Ende 1994 (Art. 82 in\nVerbindung mit Art. 86 MWSTV). Wäre von der Auffassung der Vorinstanz\nauszugehen, hätte anhand des vergleichbaren Übergangsrechts (Art. 83 f.\nMWSTV) damals die SRK lediglich über Verfügungen der ESTV im Bereich der\nWarenumsatzsteuer zu entscheiden gehabt, deren Tatsachen (Umsätze) sich\nnach dem 1. Januar 1994 ereigneten. Für die Vielzahl von hängigen Fällen des\nWarenumsatzsteuerrechts, die sich sachverhaltsmässig hingegen vor dieser\nZeit ergeben haben, wäre nach alter Zuständigkeitsordnung immer noch\n\n3\ndirekt das Bundesgericht zuständig gewesen. Indes ist allgemein bekannt, dass\ndie SRK sofort ab 1. Januar 1994 Beschwerdeinstanz war für alle Verfahren im\nBereich des Warenumsatzsteuerrechts.\nEine vor allem teleologische und systematische Auslegung von Art. 92 bis\n94 MWSTG ergibt folglich die Zuständigkeit der ZRK zur Behandlung von\nBeschwerden gegen Verfügungen der OZD über den Erlass der Einfuhrsteuer,\nwelche ab dem 1. Januar 2001 getroffen werden. Dies entspricht der sachlich\nrichtigen und zweifellos vom Gesetzgeber gewollten Zuständigkeitsordnung,\nauch wenn Art. 94 MWSTG streng wörtlich das neue Recht nur für Einfuhren\nfür anwendbar erklärt, die nach Inkrafttreten des MWSTG abgefertigt werden.\nArt. 93 MWSTG knüpft für die Anwendbarkeit des alten Rechts viel allgemeiner\nan die während dessen Geltungsdauer «eingetretenen Tatsachen» (und nicht\nnur an die «Einfuhren») an. Eine solche Tatsache ist im vorliegenden Fall, dass\ndie OZD nach Inkrafttreten des MWSTG über den Erlass verfügt hat, weshalb\nfür die Zuständigkeitsfrage jedenfalls nicht das alte Recht anwendbar ist.\n(...)\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.101 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 26. April 2001\ni.S. S. & Co. [ZRK 2001-011]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 937\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}