22 Abs. 3 ZG durch die Zollbehörden auch dann zu schützen, wenn in sachverhaltlicher Hinsicht feststünde, dass der Salzgehalt der von der Beschwerdeführerin importierten Schweinebäuche unter einem Prozent gelegen hätte. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zur Berechnung der geschuldeten Abgaben nach Tarif-Nr. 0210.1299 sowie einer allfälligen Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali