0210 eingereiht wird, keine Kenntnis, weil diese Praxis zur Zeit der Einfuhren noch nicht publiziert war. Sie vertraute darauf, dass Fleisch, welches künstlich und nicht einzig zum Zweck des Haltbarmachens während dem Transport gesalzen wurde, auch in zolltarifarischer Sicht als gesalzen gelte. In diesem Vertrauen wäre sie infolge der Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 22 Abs. 3 ZG durch die Zollbehörden auch dann zu schützen, wenn in sachverhaltlicher Hinsicht feststünde, dass der Salzgehalt der von der Beschwerdeführerin importierten Schweinebäuche unter einem Prozent gelegen hätte.