6 den beiden hier strittigen Tarifpositionen in den neuen Erläuterungen zum Zolltarif explizit erwähnt (vgl. Nachtrag Nr. 9 vom Dezember 1997 zu den Erläuterungen zum Zolltarif). b. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin vom Abgrenzungskriterium der Zollbehörden, wonach Fleisch erst bei einem Gesamtkochsalzgehalt von einem Prozent als gesalzen gilt und somit in die Tarif-Nr. 0210 eingereiht wird, keine Kenntnis, weil diese Praxis zur Zeit der Einfuhren noch nicht publiziert war.