Immerhin sieht aber Art. 22 Abs. 3 ZG explizit vor, dass die Dienstvorschriften über die tarifmässige Behandlung einzelner Waren «nach Bedarf zu veröffentlichen» sind. Gerade in einem Fall, in dem der Wortlaut einer Tarifposition von der Verwaltung durch ein schematisches Prozentkriterium klar von anderen Positionen abgegrenzt wird, ist offensichtlich ein erheblicher Bedarf nach öffentlicher Bekanntmachung eines solchen Schematismus gegeben. Dies wird inzwischen offenbar auch von den Zollbehörden anerkannt, ist doch das Abgrenzungskriterium zwischen