Auf den Grund der Salzung kommt es dabei nicht an. Damit für die Unterscheidung der beiden Tarifpositionen in den verschiedenen Zollämtern ein klar und einfach zu handhabendes Kriterium zur Verfügung steht, führte die OZD gemäss der ihr zustehenden Kompetenz nach Art. 22 Abs. 3 ZG das Kriterium ein, wonach Fleisch bis zu einem Gesamtkochsalzgehalt von einem Gewichtsprozent noch als frisch gilt. Diese Praxis kann aufgrund der von der OZD eingereichten Belege aus den Jahren 1978 bis 1984 ohne weiteres als existierend betrachtet werden. Nach Ansicht der ZRK ist der angewendete Schematismus sodann gerechtfertigt und verhältnismässig.