Man war bereits bei der Ausarbeitung der Nomenklatur und der entsprechenden Erläuterungen des HS der Auffassung, Fleisch nur dann als gesalzen im Sinne der Tarif-Nr. 0210 zu betrachten, wenn die Salzung als charaktergebend und nicht nur als leicht oder als vorübergehend (wie z. B. während des Transportes) angesehen werden muss. Aus den Erläuterungen geht also hervor, dass der Unterschied zwischen den Positionen 0203 (frisch) und 0210 (gesalzen) nicht darin besteht, ob das Produkt ungesalzen oder gesalzen ist, sondern ob es als frisch gelten kann oder als derart gesalzen, dass es nicht mehr frisch ist.