Ob ein Salzen zu Transportzwecken heute noch üblich ist, kann dabei offen bleiben, weshalb sich eine diesbezügliche Expertise - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nicht als notwendig erweist. Man war bereits bei der Ausarbeitung der Nomenklatur und der entsprechenden Erläuterungen des HS der Auffassung, Fleisch nur dann als gesalzen im Sinne der Tarif-Nr. 0210 zu betrachten, wenn die Salzung als charaktergebend und nicht nur als leicht oder als vorübergehend (wie z. B. während des Transportes) angesehen werden muss.