hat. 5.a. Weder der Gebrauchstarif 1986 noch die Erläuterungen zu den entsprechenden Tarifpositionen enthalten konkrete Kriterien für die zolltarifarische Abgrenzung zwischen den von ihrer Bestimmtheit her gesehen gleichwertigen Tarif-Nr. 0203 (frisch) und 0210 (gesalzen). Immerhin lässt sich dem Wortlaut der «Notes explicatives» zu Kap. 2 des Internationalen